Rechtspsychologie Ritter

Sven Ritter, Psychologe M.Sc.

Familienpsychologische Begutachtung

& Diagnostik

Auf den folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen zu den angebotenen Leistungen. Es wird Auskunft über die fachliche Ausrichtung gegeben und die Vorgehensweise bei familienrechtspsychologischen Begutachtungen dargestellt. Über das Kontaktformular können Sie eine schriftliche Anfrage an den Sachverständigen stellen. Informationen zum Praxisstandort Hamburg finden Sie auf der Webseite des ZUS Hamburg.
Im Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung beantwortet der Sachverständige mittels fundierter und angemessener Methoden aus dem Fachgebiet der diagnostischen Psychologie und Familienpsychologie die vom Auftraggeber zugrunde gelegte Fragestellung in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt. Alle Gutachten entstehen vor dem theoretischen Hintergrund von und unter Berücksichtigung psychologischen Fachwissens. Typische Fragestellungen (einzeln oder kumulativ) betreffen beispielsweise:
Erziehungsfähigkeit

Beurteilung der erzieherischen Kompetenzen der Kindeseltern. Im familiengerichtlichen Kontext ist hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit die Beurteilung der erzieherischen Kompetenzen, unter Bezugnahme empirisch gesicherter Bestimmungsgrößen und unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes und der Entwicklungsmöglichkeiten und -perspektiven des Kindes, von Bedeutung.

Kindeswohl

Diagnostische Einschätzung zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Kindeswohl meint die für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes günstige Relation zwischen seinen aktuellen Lebensbedingungen und seiner Bedürfnislage. Es erfolgt eine diagnostische Einschätzung zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung sowie Vorschläge und Beurteilungen von Maßnahmen, die die Wahrung des Kindeswohls sicherstellen können.

Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht

Empfehlungen für die Regelung der elterlichen Erziehungsverantwortung, des Lebensmittelpunktes oder der Kontaktgestaltung zwischen Kind und Elternteil bei Trennung und Scheidung oder beim Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Die Vorschläge für eine konkrete Ausgestaltung der genannten Aspekte erfolgt unter primärer Berücksichtigung einer kindgerechten Entwicklung.

Maßnahmen der Erziehungshilfe

Beurteilung und Vorschläge zusätzlicher fachlicher Maßnahmen, welche Elternteile bei der Kindererziehung im Sinne der kindgerechten Entwicklung unterstützen können.

Zusätzliche Sachverhalte Weitere,

Weitere, vom Gericht vorgegebene Fragestellungen, die in den Kompetenzbereich des psychologischen Sachverständigen fallen. Hierzu zählen exemplarisch die Herausnahme oder Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie, die Feststellung der Ressourcen eines Familiensystems oder die diagnostische Feststellung der Entwicklung eines Kindes.

Die Dauer der Begutachtung kann je nach Einzelfall und Fragestellung sehr unterschiedlich ausfallen und richtet sich nach der Anzahl der involvierten Kinder, der Kooperationsbereitschaft der Beteiligten, der Notwendigkeit zusätzlicher Hausbesuche und zahlreichen weiteren Faktoren. In der Regel ist allerdings von einer Bearbeitungsdauer von vier bis sechs Monaten (Eingang des Auftrages bis zur Fertigstellung des Gutachtens) auszugehen. Eine fristgerechte Ausführung des Auftrages setzt maßgeblich eine zuverlässige Kooperation der Beteiligten voraus

Leistungen.

Familienpsychologische Begutachtung & Diagnostik.

Der genaue Ablauf einer Begutachtung kann sich individuell nach vorliegender Fragestellung unterscheiden. Demnach entscheidet sich der Ablauf zwischen Gutachten, niemals aber innerhalb eines Gutachtens zwischen den Beteiligten (Grundsatz der Objektivität und Gleichberechtigung aller Beteiligten). Folgende Schritte können beispielsweise in einem Gutachten durch den Sachverständigen unternommen werden:
Einarbeitung in die Aktenlage
Der Sachverständige verschafft sich auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Gerichtsakte einen Überblick über den Sachverhalt.
Durchführung von Hausbesuchen
Im Rahmen einer Begutachtung werden bei den beteiligten Elternteilen mehrere Hausbesuche durchgeführt, die vorher angekündigt werden. Es werden Befragungen durchgeführt, Interaktionen der Eltern mit dem Kind beobachtet und die Wohnverhältnisse in Augenschein genommen.
Einsatz psychologischer Testinstrumente

Zu einer wissenschaftlich fundierten und zeitgemäßen psychologischen Diagnostik gehört der Einsatz diverser Fragebögen und quantitativer psychologischer Testinstrumente, die den Beteiligten (Elternteile und Kinder) im Rahmen der Begutachtungstermine erklärt und entsprechend durchgeführt werden.

Standardisierte Befragungen und anamnestische Erhebung.

Es wird eine (teil-)standardisierte qualitative Befragung aller Beteiligten (Elternteile und Kinder) durchgeführt. Zusätzlich wird eine Befragung zur Lebensgeschichte und der psychologisch-gesundheitlichen Vorgeschichte der beteiligten Elternteile durchgeführt.

Interaktionsbeobachtungen

Es wird eine oder mehrere Interaktionen der beteiligten Elternteile mit den Kindern beobachtet. Dabei werden nach einem standardisierten Leitfaden diverse psychologische Aspekte erfasst und beurteilt.

Informatorische Gespräche mit Dritten

Nach vorheriger Schweigepflichtsentbindung erfolgt eine Informationssammlung bei bisher involvierten Fachkräften, die die Beteiligten über einen längeren Zeitraum oder aus anderen Kontexten kennen. Kann persönlich oder in Form eines schriftlichen Berichts erfolgen.

Befragung von Auskunftspersonen

Die beteiligten Elternteile haben die Möglichkeit, Auskunftspersonen zu benennen, welche die Elternteile und Kinder aus anderen Kontexten kennen und die relevante Informationen zur Sache beitragen können. Es erfolgt eine Befragung dieser Personen anhand eines themenorientierten Leitfadens.

Vorgezogene Stellungnahme

In dringenden Fällen mit besonderer Notwendigkeit (z. B. bei Verdacht einer akuten Kindeswohlgefährdung, geplante Fremdunterbringung, Gewalt, Substanzmissbrauch, Verdacht auf schwere seelische Störung oder Missbrauch) kann eine vorgezogene Stellungnahme des Sachverständigen erfolgen/vom Gericht angefordert werden, in der frühe Erkenntnisse der ersten Termine aufbereitet und komprimiert dargestellt werden.

Mediatives Gespräch

Sofern eine einvernehmliche Grundlage bei den beteiligten Elternteilen zu erkennen und der Sachverständige nach §163 Abs. 2 FamFG beauftragt ist, werden beide Elternteile gemeinsam zu einem mediativen Untersuchungsgespräch geladen. Dabei werden einheitliche Ziele in Bezug auf die Kinder herausgearbeitet und es wird versucht, eine einvernehmliche Lösung zur Beendigung des Konflikts zu finden. Bei Erfolg wird der Sachverständige dem Gericht einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, der das Verfahren verkürzen kann.

Ablauf einer Begutachtung.

Orientierung für Auftraggeber und Begutachtete.

Bewertung von Erstgutachten.

Methodische und inhaltliche Kritik an familienpsychologischen Gutachten.

Bei einem psychologischen Gutachten handelt es sich um eine wissenschaftliche Leistung, die dadurch erbracht wird, „dass auf der Grundlage von wissenschaftlich anerkannten Untersuchungs- und Beurteilungsmethoden und -kriterien im Hinblick auf die Beantwortung einer vom Auftraggeber vorgegebenen Fragestellung Daten bei [Begutachteten] erhoben, sachverständig ausgewertet und beurteilt werden, dass der der Sachverständige die Frage(n) des Auftraggebers aufgrund seines psychologischen Fachwissens, der Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstandes und seiner einschlägigen Berufserfahrung beantworten kann“ (Zuschlag, 2006). Viele psychologische Gutachten erfüllen diese Anforderungen jedoch nicht oder nur unzureichend. Als ergänzende Dienstleistung bietet der Sachverständige daher eine Einschätzung und Bewertung von sogenannten Erstgutachten an. Es handelt sich dabei um eine inhaltliche und methodische Kritik an einem bereits existierenden familienpsychologischen Gutachten. Eine solche Überprüfung kann auch durch ein Gericht in Auftag gegeben werden, welches eine unabhängige fachliche Einschätzung zu einem vorliegenden Gutachten wünscht.

|„Insgesamt erweist sich […] zwischen einem Drittel bis über 50 % der [familienpsychologischen] Gutachten als mängelbehaftet.“

Salewski, C. & Stürmer, S. (2014)

Zu diesem Fazit kommt eine Studie der FernUni Hagen aus dem Jahr 2014. Um einer fehlerhaften Begutachtung gewahr zu werden und diese anzufechten, ist in vielen Fällen die Bewertung des Erstgutachtens durch einen versierten psychologischen Sachverständigen ratsam. Beispielsweise wird überprüft, ob die Vorgehensweise des Verfassers und die Ausarbeitung des Gutachtens methodisch angemessen und fundiert sowie wissenschaftlich belegt und nachvollziehbar ist. Es folgt eine schriftliche, wissenschaftlich abgesicherte und fachlich fundierte Stellungnahme des Sachverständigen, die anderen Institutionen (wie Gerichten oder Jugendämtern) vorgelegt oder zur Anfechtung eines Gutachtens in einem laufenden Verfahren genutzt werden kann. Die Dauer der Bearbeitung und die damit verbundenen Kosten hängen vom Umfang und der Komplexität des Erstgutachtens ab, i.d.R. benötigt die Ausarbeitung der schriftlichen Bewertung ca. zwei bis drei Wochen. Es kann zudem vorab um eine kurze schriftliche Einschätzung gebeten werden, ob bei dem vorliegenden Gutachten eine fachlich kritische Bewertung aussichtsreich erscheint. Vor der endgültigen Beauftragung wird ein Kostenvoranschlag zur Verfügung gestellt.

Überdies ist es möglich, für einzelne Schlussfolgerungen oder Erhebungsinstrumente eines familienpsychologischen Gutachtens eine wissenschaftlich hergeleitete Einschätzung zu erhalten, die ebenfalls für die Anfechtung vor einer Rechtsmittelinstanz herangezogen werden kann. Dies spart den Aufwand und die Kosten für eine vollumfängliche Gutachtenkritik, die in Einzelfällen möglicherweise nicht nötig ist. Für weitere Informationen setzen Sie sich mit dem Sachverständigen in Verbindung. Unter Umständen kann die Bewertung des Erstgutachtens über eine Prozesskostenhilfe finanziert werden. Hierzu halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin.

| Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren.

OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 – I-25 W 94/13, 25 W 94/13 | Weitere Informationen

Laut einer Studie der FernUni Hagen von Salewski und Stürmer (2014) erweisen sich bis zur Hälfte aller familienpsychologischen Gutachten als mängelbehaftet. Kein Zufall: unsere Gutachten gehören nicht dazu! Lesen Sie im Folgenden mehr zu unseren Standards zur Qualitätssicherung. Für die Erstellung fachlich fundierter und objektivierbarer familienpsychologischer Gutachten werden eine Reihe strenger interner Kriterien zur Qualitätssicherung verfolgt. Dazu gehören unter anderem folgende Grundsätze:
Einsatz empirisch fundierter Testverfahren
Im Rahmen der Begutachtung erfolgt der Einsatz einer Reihe geeigneter psychologischer Testverfahren, welche den diagnostischen Gütekriterien Validität, Reliabilität und Objektivität Rechnung tragen. Somit wird eine Begutachtung unter Beachtung neuester empirischer Erkenntnisse gewährleistet.
Verzicht auf projektive Verfahren

Trotz häufigem Einsatz projektiver Verfahren in der praktischen psychologischen Arbeit erfüllen viele der eingesetzten Instrumente nicht oder nur nur unzureichend die Testgütekriterien psychologischer Diagnostik. Da somit die Standards wissenschaftlich-fundierter psychologischer Diagnostik missachtet werden, kommen entsprechende Verfahren im Rahmen der Begutachtung nicht zum Einsatz.

Dauer und Umfang des Gutachtens

Durch mehrere Termine und eine multimethodische Herangehensweise kann ein längsschnittartiger Überblick über das Familiensystem und die beteiligten Personen gewonnen werden. Dies ermöglicht eine differenzierte Einschätzung der Sachlage und führt zu genaueren Prognosen.

Standardisiertes Vorgehen

Das Vorgehen innerhalb eines Gutachtens läuft nach einem streng standardisierten Leitfaden ab, an dem sich der Sachverständige und das multiprofessionelle Team orientieren. Somit wird eine objektivierbare und unbefangene Arbeitsweise sichergestellt.

Mehrjährige Erfahrung

Bereits seit 2010 ist der Sachverständige durchgängig im Bereich der familienpsychologischen Begutachtung tätig. In diesem Zeitraum hat er im Austausch mit zahlreichen Fachkräften verschiedener Tätigkeitsbereiche und einem langjährig erfahrenen Sachverständigen umfassende Kompetenzen erworben. Der Einsatz in der familienpsychologischen Begutachtung von über 100 Familiensystemen sorgt für eine Vertrautheit mit unterschiedlichsten Konstellationen.

Wissenschaftliche Aktualität & fachliche Fortbildung
Jedes Jahr erscheinen neue Studien und empirische Untersuchungen zu Themenbereichen der familienpsychologischen Begutachtung und verwandten Expertisegebieten wie der psychologischen Diagnostik. Durch das stetige Einbeziehen dieser neuen Erkenntnisse kann der Sachverständige für eine wissenschaftliche Aktualität seiner Arbeit garantieren. Ein Literaturverzeichnis am Ende des schriftlichen Gutachtens gibt dabei Aufschluss über die referenzierte Literatur. Des Weiteren werden kontinuierlich neue Fortbildungsmöglichkeiten in Anspruch genommen.
Außerdem orientiert sich der Aufbau und die Durchführung jeder Begutachtung an den von unterschiedlichen Berufsverbänden und unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) formulierten „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ (Link).

Qualitätssicherung.

Für methodisch und inhaltlich einwandfreie Gutachten.

Zur Person.

Informationen zum Sachverständigen.

Sven Ritter
Psychologe M.Sc.

Fachpsychologe für
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